Beratungsbesuch
Beratungsbesuch nach § 37 SGB XI
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet
- bei Pflegegrad 2 und 3 jedes Halbjahr
- bei Pflegegrad 4 und 5 jedes Vierteljahr
einen Beratungsbesuch durch eine Pflegeeinrichtung, mit der ihre Pflegekasse einen Versorgungsvertrag hat, abzurufen.
Kostenübernahme beim Beratungsbesuch
Der Beratungsbesuch oder das Pflegegutachten nach § 37 SGB XI wird von uns direkt mit Ihrer Pflegeversicherung direkt verrechnet.
Dabei besuchen wir Sie, nach Terminvereinbarung, um mit Ihnen gemeinsam sicherzustellen, dass Ihr Angehöriger gut und angemessen gepflegt wird – als Voraussetzung für den weiteren Bezug des Pflegegeldes. In diesem Zuge stehen wir Ihnen auch beratend zur Seite. Dadurch bekommen Sie eine regelmäßige Hilfestellung und praktisch pflegefachliche Unterstützung als häuslich Pflegender.